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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot

EINLEITUNG

Grundsätzlich dürfen an Sonn- und Feiertagen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zwischen 0:00 und 22:00 Uhr nicht verkehren. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Vom Fahrverbot ausgenommen (und damit berechtigt, ohne Ausnahmegenehmigung zu fahren) sind Transporte von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen Fischen sowie Obst und Gemüse.

Feiertage sind im Sinne der Vorschrift in Baden-Württemberg: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen sowie 1. und 2. Weihnachtstag.

ZUSTAENDIG

  • wenn die Ladung in einem Stadtkreis aufgenommen wird oder dort der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat: die Stadtverwaltung
  • wenn die Ladung in einer Großen Kreisstadt aufgenommen wird oder dort der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat: die Stadtverwaltung
  • wenn die Ladung in einer Gemeinde aufgenommen wird oder dort der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat und die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
  • ansonsten: das zuständige Landratsamt

VORAUSSETZUNG

Die Genehmigung kann unter anderem dann erteilt werden, wenn die Dringlichkeit des Transportes nachgewiesen wird.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen nicht aus.

ABLAUF

Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden. Dieses steht Ihnen – je nach Angebot der zuständigen Stelle – auch zum Download zur Verfügung.

Die Straßenverkehrsbehörde wird die Ausnahmegenehmigung erarbeiten, die dann in Bescheidform – einschließlich Auflagen und Bedingungen – an den Antragsteller ergeht.

UNTERLAGEN

Insbesondere Fracht- und Begleitpapiere, Kraftfahrzeug- und Anhängerschein.

FRIST

Die Bearbeitung dauert in der Regel eine Woche.

KOSTEN

Je nach Art und Umfang der Ausnahme liegen die Kosten beziehungsweise Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767 Euro.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Sonntagsfahrverbot)